Das neue BBiG – Änderungen zum 1.1.2020

Datum: 16. Dezember 2019



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Die Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben.
Mit den rasanten Veränderung der Arbeitswelt muss auch das Berufsbildungsgesetz von Zeit zu Zeit angepasst werden.

Am 29. Dezember 2019 hat der Bundesrat der bereits im Oktober von Bundeskabinett und Bundestag verabschiedeten Novellierung des BBiG zugestimmt. Damit tritt das neue BBiG zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen hier in Kürze dar. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Bildung und Forschung ebenso wie das neue BBiG zum Download.

  • MINDESTVERGÜTUNG

    Um Attraktivität der Berufsausbildung zu erhöhen, hat die Bundesregierung für alle ab 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge eine Mindestvergütung in Höhe von 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr verabschiedet.
    Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung.
    Eine detaillierte Info zur Mindestvergütung erhalten Sie außerdem hier.

    Zudem wurde die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „20%-Regel“ gesetzlich aufgenommen. Danach ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.

  • FREISTELLUNG

    Durch die Novelle des BBiG werden erwachsene Auszubildende mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschulzeiten gleichgestellt.  Dies bedeutet: einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb. Bei diesem ganzen freigestellten Berufsschultag wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet. Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen Woche erfolgt eine Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.

    Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht außerdem vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht im Betrieb arbeiten müssen.
  • TEILZEITBERUFSAUSBILDUNG

    Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung gilt ab sofort für alle – die bislang geltende Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ (alleinerziehend oder pflegend) entfällt. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen und die Dauer der sich entsprechend verlängernden Ausbildung darf maximal das Eineinhalbfache der Regelausbildungszeit betragen. Allerdings ist eine Verlängerung der Höchstdauer bis zur nächsten Abschlussprüfung möglich. Voraussetzung der Teilzeitausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.

  • KOSTENÜBERNAHME FÜR LERNMITTEL

    Neben Werkzeugen und Werkstoffen ist der Ausbildungsbetrieb künftig auch dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für Fachliteratur (z.B. Schulbücher) zu übernehmen.

  • DURCHLÄSSIGKEIT UND BÜROKRATIEABBAU

    Auch das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung wird mit der Novellierung flexibler gestaltet zum Beispiel durch vereinfachte Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Wer also eine zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung befreien lassen. So fallen unnötige „Doppelungen“ weg.
  • PRÜFUNGSRAHMENBEDINGUNGEN

    Die Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen werden ebenso wie die Gewinnung und die Einsatzmöglichkeiten von ehrenamtlichen Prüfern und Prüferinnen durch Flexibilisierung verbessert. So kann der Prüfungsausschuss etwa die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an Prüferdelegationen übertragen. So können auch auch Prüfer und Prüferinnen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, in einer paritätischen Delegation mit der Abnahme und Be-wertung von Prüfungsleistungen beauftragt werden können. Damit sollen auch Personen für das Ehrenamt gewonnen werden, denen ihre Arbeit, ihr Unternehmen oder ihre Lebenssituation nur ein begrenztes Zeitbudget für Prüferaufgaben ermöglicht.
    Außerdem kann die Zahl der notwendigen Prüfenden unter bestimmten Voraussetzungen von 3 auf 2 reduziert werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.

  • HÖHERQUALIFIZIERENDE BERUFSAUSBILDUNG

    Bei der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert, die oft auf dem gleichen Niveau wie ein Studium sind. Die BBiG Novelle richtet sich zunächst an die sogenannten Verordnungsgeber, die Fortbildungsordnungen erlassen (insb. Bundesministerien). Sie bezieht sich daher auf die künftige Regelung und Vergabe von Abschlussbezeichnungen und den entsprechenden Titelschutz. Künftig gelten die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“. „Fachwirt“, „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft und können weiter geführt werden.

    Aufgrund handwerksrechtlicher Besonderheiten gilt für den Meister: Mit einer bestandenen Meisterprüfung kann zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ geführt werden. Demgegenüber ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe „Bachelor Professional“ nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erlangt nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

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